§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schachfreunde Bad Steben“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Steben und ist nicht im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hof eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO
1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für
Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
(2)
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt
dessen Satzung und Ordnungen an.
Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die
Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2)
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt
ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines jeden
Quartals zulässig. Geleistete Beiträge für Quartale ohne Mitgliedschaft
werden auf Antrag erstattet.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4)
Eine Streichung
der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist.
Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und Spielleiter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie dem Jugendleiter (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 200 Euro (in Worten: zweihundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel
der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks
vom Vorstand verlangt.
(2)
Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
Bei der
Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
(4)
Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Änderung
des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.
(5)
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Persönlichkeitswahlen
erfolgen grundsätzlich geheim.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist
und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Bad Steben, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 24. März 1985.
Bad Steben, 12. Februar 2006 Download der Satzung 2006 als PDF-Datei
Ergänzungsbeschluss zu § 6 Beiträge
Der Mitgliedsjahresbeitrag wurde im
März 2002 wie folgt, festgesetzt:
für Erwachsene 20,00 EURO /
für Jugendliche 12,00 EURO